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Einkommensabhängige Kita-Gebühren: Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Liebe Eltern,
die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 2. Oktober 2024 die Kostenbeitrag- und Kostenersatzsatzung zur Satzung der Stadt Heusenstamm über die Benutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen. Darin enthalten ist die Möglichkeit der Ermäßigung des Grundbeitrags (Stufe 13), wenn das Netto-Einkommen 141.359 Euro unterschreitet.
Deshalb besteht ab dem 2. Mai 2025 die Möglichkeit über das Programm Web-Kita (Rubrik „Einkommensnachweise“) eine Ermäßigung für das Betreuungsjahr 2025/2026 zu beantragen. Maßgebend für das Betreuungsjahr 2025/2026 ist das Netto-Einkommen 2024. Welche Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind und welche Belege zur Prüfung benötigt werden, finden Sie in unseren FAQs (siehe unten).
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an folgende Ansprechpartner wenden:
- Fragen zu dem Programm Web-Kita (z.B. Registrierung): Telefon 06104 607- 1126, 06104 607- 1127, 06104 607- 1119
- Fragen zu der Ermäßigung des Beitrags, da Ihr Einkommen 141.359 Euro unterschreitet: Telefon 06104/607-1299
Häufig gestellte Fragen: Einkommensabhängige Kitagebühren - Allgemein
Wann muss ich mein Einkommen an die Stadt Heusenstamm melden?
Sie erhalten von dem Fachdienst Steuern eine Aufforderung über das Portal WebKita. Wenn Sie eine Ermäßigung von Stufe 13 beantragen möchten, können Sie nach der Aufforderung die entsprechenden Unterlagen in das Portal hochzuladen nachkommen.
Muss jeder sein Einkommen offenlegen?
Nein.
- Grundsätzlich wird die Gebühr nach der Grundstufe 13 berechnet. Wenn Ihr Familieneinkommen über dem Wert der Stufe 13 liegt, müssen Sie das Einkommen nicht nachweisen.
- Möchten Sie Ihr Einkommen nicht offenlegen? Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Die Gebühren werden in dem Fall nach der Grundstufe 13 festgesetzt
Kann ich vorab selbst berechnen, wie hoch die Gebühr voraussichtlich sein wird?
Ja. Der Beitragsrechner steht jedem zur Verfügung und kann mit wenigen Klicks anonym online ausgefüllt werden. Ihnen wird dann die voraussichtliche Gebühr für das ausgewählte Betreuungsangebot errechnet. Sie können den Beitragsrechner auch verwenden, wenn Sie Angebote miteinander vergleichen möchten. Es stehen Ihnen beliebig viele Berechnungen zur Verfügung.
Was passiert, wenn ich etwas falsch mache?
Das ist kein Problem. Unsere Mitarbeitenden des Fachdiensts Steuern prüfen Ihre Angaben, berichtigen sie, falls Angaben nicht ganz richtig waren. Bei größeren Unklarheiten wird sich der zuständige Bearbeiter bei Ihnen melden und die Frage direkt klären.
Was passiert, wenn ich absichtlich falsche Angaben mache?
Die Stadt Heusenstamm kann die Daten zum Einkommen gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung bei dem Finanzamt oder einer anderen zuständigen Behörde erfragen. Die Finanzämter müssen die Daten der Stadt Heusenstamm zur Verfügung stellen.
Es wird bei Verdacht eine entsprechende Anfrage gestellt. Zudem werden die Daten stichprobenartig bei dem zuständigen Finanzamt erfragt.
Was sind mögliche Folgen?
§ 5 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Unter diesen Tatbestand fallen ausdrücklich Fälle, in den der Antragsteller nachweislich und wissentlich falsche Angaben über sein maßgebendes Einkommen gemacht hat. Bei unabsichtlichen Fehlern helfen wir gerne und berichtigen diese gemeinsam mit der antragstellenden Person.
Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Maßgeblich für das zur Ermittlung des Kostenbeitrags zu Grunde zu legende Einkommen der Personensorgeberechtigten. Bei mehreren Personensorgeberechtigten wird das Einkommen aller zu Grunde gelegt.
Besteht nur mit einem Personensorgeberechtigten eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt das Einkommen des in räumlicher Trennung lebenden Personensorgeberechtigten unberücksichtigt. Hier wird der für das Kind tatsächlich gezahlte Unterhalt des in räumlicher Trennung lebenden Personensorgeberechtigten zum Einkommen des Kostenbeitragsschuldners hinzugerechnet.
Maßgebend für die Ermittlung des Einkommens der Personensorgeberechtigten ist das abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Betreuungsjahr. Ein Betreuungsjahr ist der Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres. (Beispiel: Betreuungsjahr 01.09.2025 bis zum 31.08.2026. Das maßgebende Einkommen ist das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2024)
Häufig gestellte Fragen: Einkommen
Welche Einkünfte und Einnahmen muss ich angeben und wie weise ich diese nach?
Positive Einkünfte aus:
- nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn),
- Gewerbebetrieb,
- selbständiger Arbeit,
- Land- und Forstwirtschaft,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung- und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte (z.B. Renten). Zu sonstigen Einkünften zählen gemäß Satzung auch Elterngeld, Unterhaltsleistungen, Einnahmen aus einem Mini- oder Midijob, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Einstiegsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Nachweise:
- nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn),
- Jahreslohnsteuerbescheinigung des / der Arbeitgeber
- Gewerbebetrieb,
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise vorläufig der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) vorgelegt werden. Eine BWA bietet sich an, wenn die Einkünfte seit dem letzten Einkommensteuerbescheid sich deutlich abweichend entwickeln
- selbständiger Arbeit,
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise vorläufig der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) vorgelegt werden. Eine BWA bietet sich an, wenn die Einkünfte seit dem letzten Einkommensteuerbescheid sich deutlich abweichend entwickeln
- Land- und Forstwirtschaft,
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise vorläufig der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) vorgelegt werden. Eine BWA bietet sich an, wenn die Einkünfte seit dem letzten Einkommensteuerbescheid sich deutlich abweichend entwickeln
- Kapitalvermögen,
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres, soweit die Einkünfte den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Auf Anforderung werden die zugehörigen Jahressteuerbescheinigungen angefordert.
- Vermietung- und Verpachtung und
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise vorläufig der letzte Einkommensteuerbescheid.
- sonstige Einkünfte (Renten)
- Bescheid der Rentenversicherung oder der privaten Rentenversicherung bzw. des Trägers der Betriebsrente
- Zu sonstigen Einkünften zählen gemäß Satzung auch Elterngeld, Unterhaltsleistungen, Einnahmen aus einem Mini- oder Midijob, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Einstiegsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz.
- Hier sind bitte die Bescheide der ausstellenden Behörde vorzulegen.
Abzugsfähig sind folgende Positionen:
Steuern auf das Einkommen (z.B. Lohnsteuer bei Arbeitslohn oder Einkommensteuer bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr vor Betreuungsbeginn z.B. 2024 bei Betreuungsbeginn 01.09.2025), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Altersvorsorgebeiträge, soweit eine Förderung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, Werbungskosten (mindestens Werbungskostenpauschbetrag: 1.230 Euro), Unterhaltsaufwendungen.
Nachweise:
- Steuern auf das Einkommen
- Jahreslohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeber oder der Einkommensteuerbescheid des Jahres, das dem Betreuungsjahr voran geht.
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- Jahreslohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeber oder der Einkommensteuerbescheid des Jahres, das dem Betreuungsjahr voran geht.
- einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Altersvorsorgebeiträge, soweit eine Förderung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt,
- Nachweis des Versicherers
- Werbungskosten (mindestens Werbungskostenpauschbetrag: 1.230 Euro), Sollten Sie Werbungskosten über 1.230 Euro geltend machen, ist bitte eine Aufstellung beizufügen. Der Einkommensteuerbescheid wird, soweit er noch nicht vorliegt als Nachweis angefordert.
- Unterhaltsaufwendungen an Kinder
- Bitte legen Sie das Urteil vor und weisen die Zahlungen anhand von Zahlungsnachweisen nach.
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte:
Elterngeld bis 300 Euro, Bafög, Pflegegeld, Kindergeld.
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